In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und insofern ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Sollten sich die kraft eigener gesetzlicher Grundlagen zur Observierung befugten Polizei- oder Sozialversicherungsbehörden an dieser Observation beteiligt haben, so wäre es gegebenenfalls deren Sache, für ihren Aufwand allfällige Gebühren nach dem für sie massgebenden Gebührentarif zu erheben.