Damit steht fest, dass das KAI von vornherein nur Gebühren erheben kann, die bei ihm für kompetenzgemässes Verwaltungshandeln angefallen sind. Soweit in der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung des KAI die strittige Gebühr ausdrücklich mit einer vom KAI im April 2008 durchgeführten Observierungsphase begründet wird, welche teils vor und teils nach der angekündigten Baustellenkontrolle durchgeführt worden ist, ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass jedenfalls für diese Observierungsphase das KAI keinen Aufwand in Rechnung stellen darf. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und insofern ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.