64 B. Gerichtsentscheide 3626 auszuweiten (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 23. Oktober 2007, S. 3 ff.). Damit steht fest, dass das KAI von vornherein nur Gebühren erheben kann, die bei ihm für kompetenzgemässes Verwaltungshandeln angefallen sind.