Aus den Erwägungen: 2. Mit der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung vom 3. Mai 2013 werden dem Beschwerdeführer X. in Zusammenhang mit dem rechtskräftig erledigten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das AHVG beim KAI aufgelaufene Aufwände in der Höhe von rund Fr. 20'000.00 in Rechnung gestellt. Bevor auf Einzelheiten der Gebührenbemessung eingetreten werden kann, stellt sich vorab die Frage, ob die strittige Gebühr für kompetenzgemässes Verwaltungshandeln erhoben wurde.