In erster Linie ist bezüglich dieses Zeugnisses darauf hinzuweisen, dass es nicht echtzeitlich, sondern rückwirkend über mehr als zwei Jahre ausgestellt wurde und auch keine besonderen Umstände betreffend Verzicht auf eine Echtzeitlichkeit vorliegen, so dass es für die vorliegenden Belange nicht beweistauglich sein kann. Ferner ist eine panische Reaktion ab 30. September 2007 nach der bereits am 8. März 2006 erfolgten Operation des Kolonkarzinoms, bezüglich dessen überdies eine gute Prognose gestellt werden konnte, doch eher unwahrscheinlich. Schliesslich ist 62 B. Gerichtsentscheide 3626