Indessen befinden sich lediglich echtzeitliche ärztliche Bescheinigungen für eine gesundheitsbedingte berufliche Leistungseinbusse während dieser Rahmenfrist in den Akten. So thematisierte Hausarzt Dr. E. mit Berichten vom 14. und 25. Juni 2008 weitere bzw. neue gesundheitliche Beschwerden, legte deren Beginn und auch eine dadurch allfällig bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit aber nicht fest, was in gleicher Weise für den von der Klinik R. bereits am 28. März 2007 erstatteten Bericht gilt.