In der Folge war dieser bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet mit einer vom 16. November 2006 bis 15. November 2008 laufenden Rahmenfrist. Dass er dort als vermittlungsfähig galt, darf nicht als Beleg für das Fehlen relevanter gesundheitlicher Beschwerden gedeutet werden (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 6.2 Indessen befinden sich lediglich echtzeitliche ärztliche Bescheinigungen für eine gesundheitsbedingte berufliche Leistungseinbusse während dieser Rahmenfrist in den Akten.