Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch mangels Sprachkenntnissen bereits per 15. November 2006 wieder aufgelöst, wie dem Arbeitszeugnis vom 15. November 2006 zu entnehmen ist. Auch die Berufsberatung der IV-Stelle bezeichnete mit Bericht vom 9. Juni 2008 sprachliche Defizite als grosses Handicap des Versicherten. Seitens der Arbeitgeberin D. AG bestehen damit keine Anhaltspunkte für die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Defizite. 6.1 In der Folge war dieser bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet mit einer vom 16. November 2006 bis 15. November 2008 laufenden Rahmenfrist.