Überdies wäre eine weitere notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, dass sich das psychische Leiden schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteile BGer B 37/2006, E. 3.3, 9C_772/2007, E. 4.2; siehe zum Folgenden auch Marc Hürzeler, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 23), was vorliegend ebenfalls zu verneinen wäre. 6. Nach dem Austritt bei der Schreinerei C. trat der Versicherte am 1. Oktober 2006 bei der D. AG eine Stelle an. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch mangels Sprachkenntnissen bereits per 15. November 2006 wieder aufgelöst, wie dem Arbeitszeugnis vom 15. November 2006 zu entnehmen ist.