tierenden Invalidität auch vorliegen, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Doch fehlt es vorliegend an einer anhaltenden somatischen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1. Überdies wäre eine weitere notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, dass sich das psychische Leiden schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteile BGer B 37/2006, E. 3.3, 9C_772/2007, E. 4.2;