tenen anhaltenden und mindestens 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit, der überdies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen wäre, zu verneinen. 5.2 Nur am Rande sei noch erwähnt, dass selbst bei Annahme einer Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, wovon vorliegend unstrittig nicht auszugehen ist (Ziff. 3.3 hiervor), die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig wäre. Zwar kann ein sachlicher Konnex zwischen dem versicherten Ereignis und der daraus resul- 61 B. Gerichtsentscheide 3625