Mithin ist keine ärztliche Bescheinigung einer anhaltenden, mindestens 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des erwähnten Arbeitsverhältnisses aktenkundig – die Beklagte 1 selber räumte in der Klageantwort eine somatisch bedingte Einschränkung des Versicherten im Umfang von ca. 10 % ein –, und es fehlt auch an besonderen Umständen, die einen Verzicht auf eine solche Bescheinigung rechtfertigten. Unter diesen Umständen ist eine Leistungspflicht der Beklagten 1 als Vorsorgeeinrichtung der Schreinerei C. mangels durch den Kläger erbrachten Nachweises einer noch während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr aufgetre-