Überdies meinte die ehemalige Arbeitgeberin auf Anfrage der IV-Stelle vom 6. August 2009, dass der Versicherte von Anfang Juni bis Ende September 2006 voll leistungsfähig gewesen sei, jedoch noch 31 Tage Ferien bezogen habe. Mithin ist keine ärztliche Bescheinigung einer anhaltenden, mindestens 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des erwähnten Arbeitsverhältnisses aktenkundig – die Beklagte 1 selber räumte in der Klageantwort eine somatisch bedingte Einschränkung des Versicherten im Umfang von ca. 10 % ein –, und es fehlt auch an besonderen Umständen, die einen Verzicht auf eine solche Bescheinigung rechtfertigten.