Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile BGer 9C_162/2013, E. 2.1, 9C_126/2013, E. 4.1, 9C_419/2013, E. 2.2). 5. Was den Beginn einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so weist die Beklagte 1 richtigerweise darauf hin, dass die Terminierung durch die IV-Stelle, deren Einschätzung vorliegend für die Vorsorgeeinrichtung ohnehin nicht bindend sein kann (siehe Ziff. 3.2 hiervor), auf den 30. September 2006 nicht nachvollziehbar ist. Nur am Rande ist deshalb diesbezüglich noch darauf hinzuweisen, dass Rheumatologe Dr. G. im Konsiliargutachten vom 15. Mai 2009 meinte, die Probleme des Exploranden seien invaliditätsfremd. Auch schrieb Psychiater Dr. H. im Konsiliargutachten vom