Falls ein Sachverhalt nur ungenügend bewiesen ist, muss der Richter zuungunsten jener Partei entscheiden, die aus diesem Sachverhalt Rechte ableiten will (Alfred Maurer, a.a.O., S. 423; Marc Hürzeler, a.a.O., N 10 zu Art. 23). 4.1 Wie bereits angetönt (Ziff. 2. hiervor), ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Diese muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.