Was die Beklagte 3 als Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenkasse anbelangt, so kann die Eröffnung an diese nicht als Eröffnung an die Stiftung gelten. Mithin ist keine der Vorsorgeeinrichtungen an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden. 4. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG), und dieser gilt als erwiesen, wenn er überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil BGer B 62/2001, E. 1b; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. A., Basel 1994, S. 80). Falls ein Sachverhalt nur ungenügend bewiesen ist, muss der Richter zuungunsten jener Partei entscheiden, die aus diesem Sachverhalt Rechte ableiten will (Alfred Maurer, a.a.