Die Ausgleichskasse O. eröffnete die Verfügung betreffend Invalidenrente vom 18. November 2009 dem Versicherten und in Kopie der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dessen IV-Stelle und der Rentenanstalt/Swiss Life; die IV-Stelle hatte den Rentenbeschluss dem Versicherten, der Rentenanstalt/Swiss Life, der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dessen Arbeitslosenkasse sowie der Ausgleichskasse O. zukommen lassen. Unzweifelhaft wurde die Verfügung damit den Beklagten 1 und 2 nicht eröffnet. Was die Beklagte 3 als Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenkasse anbelangt, so kann die Eröffnung an diese nicht als Eröffnung an die Stiftung gelten.