BGer B 65/2006, E. 4.2 und 4.4). 3.1 Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird, denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu (BGE 129 V 73 E. 4, Urteil BGer B 49/2003, E. 1). Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.