Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Offensichtlich unhaltbar ist ein IV-Entscheid, wenn er als geradezu willkürlich erscheint, also eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 14 zu Art. 23; siehe auch BGE 126 V 308 und Urteil BGer B 65/2006, E. 4.2 und 4.4).