23 BVG definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge – an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (siehe auch schon BGE 118 V 35 E. 2b/aa). Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.