26 Abs. 4 BVG). 3. Was die Bindungswirkung der Beurteilung der Invalidenversicherung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge anbelangt, so sind letztere nach der Rechtsprechung (Urteile BGer 9C_693/2009, E. 5.1, 9C_1034/2012, E. 3.1 und 3.3.1) im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) – und vorbehältlich eines gestützt auf Art. 6 sowie Art. 49 Abs. 2 BVG reglementarisch abweichend von Art. 23 BVG definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge – an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (siehe auch schon BGE 118 V 35 E. 2b/aa).