BGE 135 V 13 E. 2.6, Urteil BGer 9C_776/2011, E. 3.2); dies gilt auch für den Fall der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität (BGE 134 V 20 E. 3.2, Urteil BGer 9C_179/2012, E. 2.3). Unter Arbeitsunfähigkeit ist dabei der Verlust oder die Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Einschränkung mindestens 20 % betragen muss (BGE 136 V 65 E. 3.1, Urteil BGer 9C_102/2014, E. 1.1). Kann vom Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in ei-