Berufliche Vorsorge. Bindungswirkung, echtzeitliche Atteste. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Die obligatorische Leistungspflicht setzt also den Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; BGE 135 V 13 E. 2.6, Urteil BGer 9C_776/2011, E. 3.2);