Geschädigt worden sei dabei das Os acromiale, das die vom Versicherten geklagten chronischen belastungsabhängigen Schmerzen bewirke. Dass dieser zunächst eine konservative Therapie versuchte, nicht zuletzt wohl um der Unfallversicherung (grössere) Kosten zu ersparen, vermag ihm entgegen deren Auffassung nicht zum Nachteil zu gereichen. 4.3 Nach dem Gesagten ist das Ereignis vom 12. Juni 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfall anzusehen und die Unfallversicherung in Gutheissung der Beschwerde deshalb dafür leistungspflichtig. OGer, 20.08.2014 3625