B. Gerichtsentscheide 3625 Unter diesen Umständen kann es keine Rolle spielen, ob und wenn ja, nach welchem Lehrmittel die polizeiliche Übung durchgeführt wurde, zumal der Versicherte in der Beschwerde geltend machte, dass der Arm bei solchen Übungen üblicherweise zur Seite oder nach oben gezogen bzw. gedrückt werde, nicht aber nach unten, was ebenfalls ungewöhnlich wäre. 4.2 Zwar trifft die Darstellung der Unfallversicherung in der Duplik zu, dass im Operationsbericht von Dr. C. vom 17. Oktober 2013 von keiner Sehnenaf- fektion die Rede war, doch ging dieser Arzt bereits im Sprechstundenbericht vom 19. April 2013, dann aber auch im Operationsbericht vom 17. Okto- ber 2013 von einer Traumatisierung der linken Schulter aus. Geschädigt wor- den sei dabei das Os acromiale, das die vom Versicherten geklagten chroni- schen belastungsabhängigen Schmerzen bewirke. Dass dieser zunächst eine konservative Therapie versuchte, nicht zuletzt wohl um der Unfallversicherung (grössere) Kosten zu ersparen, vermag ihm entgegen deren Auffassung nicht zum Nachteil zu gereichen. 4.3 Nach dem Gesagten ist das Ereignis vom 12. Juni 2012 mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit als Unfall anzusehen und die Unfallversicherung in Gutheissung der Beschwerde deshalb dafür leistungspflichtig. OGer, 20.08.2014 3625 Berufliche Vorsorge. Bindungswirkung, echtzeitliche Atteste. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invaliden- leistungen. Die obligatorische Leistungspflicht setzt also den Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Ar- beitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungs- prinzip; BGE 135 V 13 E. 2.6, Urteil BGer 9C_776/2011, E. 3.2); dies gilt auch für den Fall der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte In- validität (BGE 134 V 20 E. 3.2, Urteil BGer 9C_179/2012, E. 2.3). Unter Ar- beitsunfähigkeit ist dabei der Verlust oder die Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Einschränkung mindestens 20 % betragen muss (BGE 136 V 65 E. 3.1, Urteil BGer 9C_102/2014, E. 1.1). Kann vom Versicherten vernünf- tigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in ei- 58 B. Gerichtsentscheide 3625 nem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der Ar- beitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2). 2.1 Zwischen dem versicherten Ereignis und der daraus resultierenden In- validität muss bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgever- hältnisses insofern ein sachlicher Konnex bestehen, als dass der, der Invalidi- tät zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sein muss, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 130 V 270 E. 4.1, BGE 134 V 20 E. 3.2). Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leis- tungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleis- tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3. Was die Bindungswirkung der Beurteilung der Invalidenversicherung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge anbelangt, so sind letztere nach der Rechtsprechung (Urteile BGer 9C_693/2009, E. 5.1, 9C_1034/2012, E. 3.1 und 3.3.1) im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) – und vorbehältlich eines gestützt auf Art. 6 sowie Art. 49 Abs. 2 BVG reglementa- risch abweichend von Art. 23 BVG definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge – an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (siehe auch schon BGE 118 V 35 E. 2b/aa). Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrach- tungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensicht- lich unhaltbar erscheint. Offensichtlich unhaltbar ist ein IV-Entscheid, wenn er als geradezu willkürlich erscheint, also eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 14 zu Art. 23; siehe auch BGE 126 V 308 und Urteil BGer B 65/2006, E. 4.2 und 4.4). 3.1 Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird, denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu (BGE 129 V 73 E. 4, Urteil BGer B 49/2003, E. 1). Des- halb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fal- lenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungs- rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung hingegen im Rahmen des von der IV-Stelle Verfügten, ja stützt sie sich sogar darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers in das IV-Verfahren gegenstands- los. In diesem Fall muss sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der 59 B. Gerichtsentscheide 3625 Feststellungen der Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war (Urteile BGer B 39/2003, E. 3.1, 9C_578/2011, E. 3.1). Auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Ur- teile BGer I 808/2005, E. 3, 9C_234/2009, E. 3.2). 3.2 Die Ausgleichskasse O. eröffnete die Verfügung betreffend Invaliden- rente vom 18. November 2009 dem Versicherten und in Kopie der Arbeitslo- senkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dessen IV-Stelle und der Rentenanstalt/Swiss Life; die IV-Stelle hatte den Rentenbeschluss dem Versi- cherten, der Rentenanstalt/Swiss Life, der Steuerverwaltung des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden und dessen Arbeitslosenkasse sowie der Ausgleichs- kasse O. zukommen lassen. Unzweifelhaft wurde die Verfügung damit den Beklagten 1 und 2 nicht eröffnet. Was die Beklagte 3 als Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenkasse anbelangt, so kann die Eröffnung an diese nicht als Er- öffnung an die Stiftung gelten. Mithin ist keine der Vorsorgeeinrichtungen an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden. 4. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG), und dieser gilt als erwiesen, wenn er überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil BGer B 62/2001, E. 1b; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungs- recht, 2. A., Basel 1994, S. 80). Falls ein Sachverhalt nur ungenügend bewie- sen ist, muss der Richter zuungunsten jener Partei entscheiden, die aus die- sem Sachverhalt Rechte ableiten will (Alfred Maurer, a.a.O., S. 423; Marc Hürzeler, a.a.O., N 10 zu Art. 23). 4.1 Wie bereits angetönt (Ziff. 2. hiervor), ist unter relevanter Arbeitsunfä- higkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Be- ruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Diese muss arbeitsrechtlich in Er- scheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent- sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Ar- beitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr be- darf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil BGer 9C_108/2013, E. 4.2). 4.2 Nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie bei Schubkrankheiten darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situati- on abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle 60 B. Gerichtsentscheide 3625 Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile BGer 9C_162/2013, E. 2.1, 9C_126/2013, E. 4.1, 9C_419/2013, E. 2.2). 5. Was den Beginn einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so weist die Beklagte 1 richtigerweise darauf hin, dass die Terminierung durch die IV-Stelle, deren Einschätzung vorliegend für die Vorsorgeeinrichtung oh- nehin nicht bindend sein kann (siehe Ziff. 3.2 hiervor), auf den 30. September 2006 nicht nachvollziehbar ist. Nur am Rande ist deshalb diesbezüglich noch darauf hinzuweisen, dass Rheumatologe Dr. G. im Konsi- liargutachten vom 15. Mai 2009 meinte, die Probleme des Exploranden seien invaliditätsfremd. Auch schrieb Psychiater Dr. H. im Konsiliargutachten vom 11. Juni 2009 in eher unbestimmter Weise, die Arbeitsfähigkeit dürfte nicht bei mehr als 50 % liegen, und aus psychiatrischer Sicht sei ein Lohnvergleich zu empfehlen, was doch gewisse Zweifel an der Beweistauglichkeit bzw. -kraft des – neben einer internistischen Abklärung mit betreffend Arbeitsunfähigkeit verhältnismässig unbedeutenden Diagnosen – hauptsächlich auf diesen bei- den Konsilien beruhenden MEDAS-Gutachtens vom 18. Juni 2009 und damit an der Berentung bzw. der Höhe der Rente des Versicherten durch die IV- Stelle weckt. 5.1 Hausarzt Dr. E. ging mit Bericht vom 24. April 2007 nach der Operati- on des Darmkarzinoms vom 8. März 2006 zwar von einer zunächst 100 %- igen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. April 2006 und von einer 50 %-igen im Mai 2006, jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Ju- ni 2006 aus. Die Kündigung durch die Schreinerei C. erfolgte mit Schreiben vom 12. Juni 2006 auf Ende September 2006, wobei als Grund wiederholte Meinungsverschiedenheiten genannt wurden. Überdies meinte die ehemalige Arbeitgeberin auf Anfrage der IV-Stelle vom 6. August 2009, dass der Versi- cherte von Anfang Juni bis Ende September 2006 voll leistungsfähig gewesen sei, jedoch noch 31 Tage Ferien bezogen habe. Mithin ist keine ärztliche Be- scheinigung einer anhaltenden, mindestens 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des erwähnten Arbeitsverhältnisses aktenkundig – die Beklagte 1 selber räumte in der Klageantwort eine somatisch bedingte Einschränkung des Versicherten im Umfang von ca. 10 % ein –, und es fehlt auch an beson- deren Umständen, die einen Verzicht auf eine solche Bescheinigung rechtfer- tigten. Unter diesen Umständen ist eine Leistungspflicht der Beklagten 1 als Vorsorgeeinrichtung der Schreinerei C. mangels durch den Kläger erbrachten Nachweises einer noch während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr aufgetre- tenen anhaltenden und mindestens 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit, der über- dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen wäre, zu verneinen. 5.2 Nur am Rande sei noch erwähnt, dass selbst bei Annahme einer Bin- dungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, wovon vorliegend unstrittig nicht auszugehen ist (Ziff. 3.3 hiervor), die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig wäre. Zwar kann ein sachlicher Konnex zwischen dem versicherten Ereignis und der daraus resul- 61 B. Gerichtsentscheide 3625 tierenden Invalidität auch vorliegen, wenn die bei noch bestehender Versiche- rungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Doch fehlt es vorliegend an einer anhaltenden somati- schen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1. Überdies wäre eine weitere notwendige, aber nicht hinrei- chende Bedingung, dass sich das psychische Leiden schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteile BGer B 37/2006, E. 3.3, 9C_772/2007, E. 4.2; siehe zum Folgenden auch Marc Hürzeler, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 23), was vorliegend ebenfalls zu verneinen wäre. 6. Nach dem Austritt bei der Schreinerei C. trat der Versicherte am 1. Oktober 2006 bei der D. AG eine Stelle an. Das Arbeitsverhältnis wurde je- doch mangels Sprachkenntnissen bereits per 15. November 2006 wieder auf- gelöst, wie dem Arbeitszeugnis vom 15. November 2006 zu entnehmen ist. Auch die Berufsberatung der IV-Stelle bezeichnete mit Bericht vom 9. Juni 2008 sprachliche Defizite als grosses Handicap des Versicherten. Sei- tens der Arbeitgeberin D. AG bestehen damit keine Anhaltspunkte für die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Defizite. 6.1 In der Folge war dieser bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet mit einer vom 16. November 2006 bis 15. November 2008 laufenden Rah- menfrist. Dass er dort als vermittlungsfähig galt, darf nicht als Beleg für das Fehlen relevanter gesundheitlicher Beschwerden gedeutet werden (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 6.2 Indessen befinden sich lediglich echtzeitliche ärztliche Bescheinigun- gen für eine gesundheitsbedingte berufliche Leistungseinbusse während die- ser Rahmenfrist in den Akten. So thematisierte Hausarzt Dr. E. mit Berichten vom 14. und 25. Juni 2008 weitere bzw. neue gesundheitliche Beschwerden, legte deren Beginn und auch eine dadurch allfällig bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit aber nicht fest, was in gleicher Weise für den von der Klinik R. bereits am 28. März 2007 erstatteten Bericht gilt. Mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2010 meinte Dr. E. hingegen, sein Pa- tient sei wegen einer panischen Reaktion auf das Kolonkarzinom und einer zunehmenden undifferenzierten Kollagenose an Händen und Füssen seit 30. September 2007 arbeitsunfähig. In erster Linie ist bezüglich dieses Zeug- nisses darauf hinzuweisen, dass es nicht echtzeitlich, sondern rückwirkend über mehr als zwei Jahre ausgestellt wurde und auch keine besonderen Um- stände betreffend Verzicht auf eine Echtzeitlichkeit vorliegen, so dass es für die vorliegenden Belange nicht beweistauglich sein kann. Ferner ist eine pa- nische Reaktion ab 30. September 2007 nach der bereits am 8. März 2006 er- folgten Operation des Kolonkarzinoms, bezüglich dessen überdies eine gute Prognose gestellt werden konnte, doch eher unwahrscheinlich. Schliesslich ist 62 B. Gerichtsentscheide 3626 die Angabe von Dr. E. betreffend Arbeitsunfähigkeit zu wenig genau, da nicht zwischen der bisherigen und einer leidensadaptierten Tätigkeit differenziert wird. In Anbetracht dessen ist auch eine Leistungspflicht der Beklagten 2 und 3 zu verneinen und die Klage deshalb insgesamt abzuweisen. OGer, 20.08.2014 3626 Bekämpfung der Schwarzarbeit. Grundlage und Bemessung der vom kan- tonalen Arbeitsinspektorat für seine Kontrolltätigkeit dem fehlbaren Arbeitge- ber auferlegten Gebühren. Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl war X. wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung und Widerhandlungen gegen das AHVG, begangen in den Jahren 2000 bis 2008, rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt worden. Da- bei ergab sich, dass von den festgestellten rund 13'000 Arbeitsstunden rund 6'630 Stunden als nicht vom Zweck des Visums gedeckt und als Schwarzar- beit anzurechnen seien. Die Ausgleichskasse A. erliess daraufhin zwei Verfü- gungen, mit denen X. zu Schadenersatz für entgangene Beiträge sowie zur Nachzahlung von Beiträgen auf den 2005 bis 2008 ausgerichteten Löhnen verpflichtet wurde; diese wurden zuletzt durch das Bundesgericht bestätigt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 stellte das kantonale Arbeitsinspektorat (fort- an KAI) X. für den Kontrollaufwand, den dieser in Zusammenhang mit der Aufdeckung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das AHVG verursacht habe, einen Betrag von rund Fr. 20'000.00 in Rechnung. Aus den Erwägungen: 2. Mit der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung vom 3. Mai 2013 wer- den dem Beschwerdeführer X. in Zusammenhang mit dem rechtskräftig erle- digten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das AHVG beim KAI aufgelaufene Aufwände in der Höhe von rund Fr. 20'000.00 in Rechnung gestellt. Bevor auf Einzelheiten der Gebührenbe- messung eingetreten werden kann, stellt sich vorab die Frage, ob die strittige Gebühr für kompetenzgemässes Verwaltungshandeln erhoben wurde. Die Vorinstanz macht nämlich geltend, der Kanton Appenzell Ausserrhoden sei einer der wenigen Kantone, welcher im Bereich Schwarzarbeit ein Vollzugs- modell anwende, bei dem fast die gesamten Aufwendungen beim Arbeitsin- spektorat anfielen, wogegen bei den Spezialbehörden nur noch ein geringer Aufwand anfalle, weshalb diese jeweils nur niedrige Gebühren erheben wür- 63