Urteil BGer 8C_393/2007). Jedoch bestehen aufgrund des vom Versicherten geschilderten und von Orthopäde Dr. C. im Wesentlichen bestätigten Ereignishergangs doch starke Indizien dafür, indem der linke Arm des Versicherten durch einen Kollegen mit einer wuchtigen Hebelwirkung und damit mit einer selbst für diesen Bewegungsablauf übermässigen Krafteinwirkung überraschend und plötzlich zu Boden gedrückt wurde, und dies im Rahmen eines Trainings, das zwar zum Berufsbild eines Polizisten gehören mag, im Rahmen dessen aber nicht als alltäglich bezeichnet werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_835/2013, E. 5.3).