2. Als unfallähnliche Körperschädigungen gelten – auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung (Urteil BGer 8C_1000/2008, E. 2.3) – eine abschliessend aufgezählte Reihe von Affektionen (BGE 114 V 298 E. 3e; Urteile BGer U 26/2000, E. 3b, U 322/2002, E. 5.4) am Bewegungsapparat sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Erforderlich ist jedoch auch in solchen Fällen ein sinnfälliges äusseres Ereignis (Urteil BGer 8C_186/2008, E. 3.2). […] 4. Vorliegend existieren unterschiedliche Schilderungen des Ereignishergangs.