56 B. Gerichtsentscheide 3624 ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor (Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt) ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil BGer 8C_141/2009, E. 7.1). 2. Als unfallähnliche Körperschädigungen gelten – auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung (Urteil BGer 8C_1000/2008, E. 2.3) – eine abschliessend aufgezählte Reihe von Affektionen (BGE 114 V 298 E. 3e;