In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). 1.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen oder in einem im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlichen Kraftaufwand. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Bei ei-