B. Gerichtsentscheide 3624 Fällen würde die Ausrichtung einer Rente nämlich zu keiner körperlichen Entlastung beitragen, sondern nur zu einer Überentschädigung führen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil BGer 8C_724/2011, E. 4.4.1), was bei der Beschwerdeführerin aufgrund des im Jahr 2012 erzielten Erwerbseinkommens bereits der Fall war. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen für die Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern den tatsächlichen Verdienstausfall, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag, berücksichtigt.