Mit Entscheid vom 3. September 2013 wies die Versicherung die Einsprache ab. Das fragliche Ereignis sei nicht ungewöhnlich gewesen mangels eines in der Aussenwelt begründeten Umstands wie eines Sturzes oder Anschlagens, was den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hätte. Die am 29. Januar 2013 diagnostizierten Verletzungen bedeuteten auch keine unfallähnliche Körperschädigung.