Sachverhalt: Gemäss Bagatellunfall-Meldung des Departements Finanzen vom 15. Februar 2013 habe sich Polizist A., geboren 1983, am 12. Juni 2012 beim Stocktraining (Hebeltechnik) vermutlich eine Sehne verletzt. Die Schulter sei stark entzündet und eine Diagnose erst nach Physiotherapie möglich. Nachdem die Versicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2013 mitgeteilt hatte, mangels Verletzung oder einer unfallähnlichen Körperschädigung erbringe sie keine Leistungen für das Ereignis vom 12. Juni 2012, verfügte die Unfallversicherung am 6. Mai 2013 entsprechend. Mit Entscheid vom 3. September 2013 wies die Versicherung die Einsprache ab.