Die Beschwerdeführerin hat vielmehr tatsächlich eine höhere Leistung erbracht und wurde dafür leistungsgerecht entlöhnt. Wäre der Beschwerdeführerin ungeachtet des tatsächlich erzielten Einkommens ohne weiteres eine Invalidenrente ausgerichtet worden und hätte die Beschwerdeführerin in einem Ausmass weitergearbeitet, wie sie es vor Erlass der angefochtenen Verfügung getan hat, hätte dies weiterhin dazu geführt, dass sie insgesamt ein höheres Einkommen (Renteneinkommen und Arbeitseinkommen) erzielt hätte, als wenn sie zu 100 % arbeitstätig wäre. Das würde Sinn und Zweck der Invalidenversicherung offensichtlich widersprechen. In solchen