Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Auch wenn ihre medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit bereits damals nur 50 % betragen hat, war sie bis zum Verfügungszeitpunkt offenbar nicht in entsprechendem Ausmass erwerbsunfähig. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr tatsächlich eine höhere Leistung erbracht und wurde dafür leistungsgerecht entlöhnt.