In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin allerdings heute arbeitstätig ist und welches Erwerbseinkommen sie heute erzielt, spielt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 keine Rolle, da für die Beurteilung dieser Verfügung auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag. Bis zum Verfügungszeitpunkt war es der Beschwerdeführerin während eines längeren Zeitraums möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies mit einem 50 % Pensum möglich ist. 2.5.11 Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt.