wie die Beschwerdeführerin in der Replik selber ausführt, arbeitet sie aktuell nicht in einem Ausmass, das über die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit hinausgeht. Offenbar wird also den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin seitens der Arbeitgeberin heute angemessen Rechnung getragen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin allerdings heute arbeitstätig ist und welches Erwerbseinkommen sie heute erzielt, spielt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 keine Rolle, da für die Beurteilung dieser Verfügung auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag.