Ihre tatsächlich ausgeübte Arbeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, welche einem höheren Pensum als 50 % entsprach, hat insofern keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirkt. Die behandelnden Ärzte empfehlen der Beschwerdeführerin aber einhellig, künftig lediglich noch im Umfang von 50 % zu arbeiten bzw. allfällige Überstunden durch Freizeit zu kompensieren, damit sie genügend Erholungszeit zur Verfügung hat. 2.5.10 Was der Grund dafür ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt mehr als 50 % arbeitete, ist aus den IV-Akten nicht eindeutig ersichtlich.