chen Leistungen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt jedenfalls nicht von einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen war: […] 2.5.9 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss aktuellen ärztlichen Einschätzungen (weiterhin) zu 50 % arbeitsfähig ist. Ihre tatsächlich ausgeübte Arbeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, welche einem höheren Pensum als 50 % entsprach, hat insofern keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirkt.