Mit anderen Worten kommt es darauf an, in welchem Ausmass eine versicherte Person nutzbringend tätig sein kann, was von der medizi- nisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen kann (vgl. in diesem Sinne auch BGE 114 V 281 E. 1c). 2.5.8 Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu verstehen. Das Invalideneinkommen soll nicht aufgrund eines theoretisch berechneten Einkommens festgelegt werden, das mit einer Tätigkeit erzielt werden könnte, welche für die versicherte Person aus ärztlicher Sicht unzumutbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 9C_648/2010, E. 3.4 f.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche Situation vor: