BGer 8C_724/2011, E. 3.3). Gegenstand der Versicherung ist nicht die Gesundheitsbeeinträchtigung an sich; vielmehr hat sie im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst dann, wenn sie sich – über eine Arbeitsunfähigkeit hinaus– auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 4). Mit anderen Worten kommt es darauf an, in welchem Ausmass eine versicherte Person nutzbringend tätig sein kann, was von der medizi- nisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen kann (vgl. in diesem Sinne auch BGE 114 V 281 E. 1c).