bei ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil BGer 8C_913/2013, E. 2). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. November 2013. Massgebend für die Festlegung des Invalideneinkommens ist somit der Sachverhalt, wie er sich bis anfangs November 2013 präsentierte. 2.5.7 Invalidität im Sinne des ATSG bzw. IVG bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ist somit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theoretische Faktoren definiert (Urteil BGer 8C_724/2011, E. 3.3).