ren Zeitraum ein Arbeitspensum von mehr als 50 % ausübte, was es ihr entsprechend ermöglichte, in der Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 ein erheblich höheres Einkommen als bei Ausübung eines 50 %-Pensums zu erzielen. 2.5.6 Die Prüfung des Kriteriums der Zumutbarkeit (Kriterium 2) führt somit gleichzeitig zur Prüfung der Frage, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das mit dem höheren Pensum ausgeübte tatsächliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin abzustellen ist oder ob dieses umzurechnen ist auf ein (geringeres) Einkommen, das mit dem aus ärztlicher Sicht als zumutbar bezeichneten Pensum theoretisch erreicht werden könnte. Da-