Aus den Erwägungen: 2.5.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite eine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird. Diese Einschätzung geht aus den vorhandenen Arztberichten hervor und wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Dr. W.; Dr. S.). Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin über einen länge- 52 B. Gerichtsentscheide 3623