Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin ist aus ärztlicher Sicht ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt nachweislich während eines längeren Zeitraums in einem höheren Pensum. Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin rügt, die bis zum Verfügungszeitpunkt andauernde Ausübung des höheren Arbeitspensums sei ihr gar nicht zumutbar gewesen, weshalb lediglich der Verdienst, der aus ärztlicher Sicht zumutbar erzielt werden konnte, zur Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sei. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.