Entsprechend ausführlich ist auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid ausgefallen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Erfordernis eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren gegeben. OGer, 19.02.2014 Das Bundesgericht hat eine von der IV-Stelle gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 17. Juni 2014 abgewiesen (Urteil BGer 9C_316/2014). 3623