B. Gerichtsentscheide 3623 mischte Methode berechnet. Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf die beiden Gutachten B./F. und die (im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmarktes abwei- chenden) Einschätzungen von Dr. E. abgestützt. Bei dieser Sachlage ist der Beizug eines Rechtsvertreters verständlich, da gerade die Frage der Zuläs- sigkeit der Heranziehung von Tabellenlöhnen nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden kann und durchaus rechtliche Schwie- rigkeiten in sich birgt. Sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltlicher Hinsicht handelt es sich nicht um ein einfaches Verfahren (vgl. Urteil BGer I 507/04, E. 7.3.1). Entsprechend ausführlich ist auch die Stellungnahme des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid ausgefallen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Erfordernis eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren gegeben. OGer, 19.02.2014 Das Bundesgericht hat eine von der IV-Stelle gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 17. Juni 2014 abgewiesen (Urteil BGer 9C_316/2014). 3623 Invalidenversicherung. Ermittlung des Invalideneinkommens, wenn eine Person in einem höheren Arbeitspensum arbeitet, als ihr gemäss ärztlicher Einschätzung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar wäre. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin ist aus ärztlicher Sicht ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin bis zum Verfü- gungszeitpunkt nachweislich während eines längeren Zeitraums in einem hö- heren Pensum. Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin rügt, die bis zum Verfügungszeitpunkt andauernde Ausübung des höheren Arbeitspensums sei ihr gar nicht zumutbar gewesen, weshalb lediglich der Verdienst, der aus ärzt- licher Sicht zumutbar erzielt werden konnte, zur Ermittlung des Invalidenein- kommens massgebend sei. Das Obergericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.5.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite eine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird. Diese Einschätzung geht aus den vorhandenen Arztberichten hervor und wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Dr. W.; Dr. S.). Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin über einen länge- 52 B. Gerichtsentscheide 3623 ren Zeitraum ein Arbeitspensum von mehr als 50 % ausübte, was es ihr ent- sprechend ermöglichte, in der Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 ein erheblich höheres Einkommen als bei Ausübung eines 50 %-Pensums zu erzielen. 2.5.6 Die Prüfung des Kriteriums der Zumutbarkeit (Kriterium 2) führt somit gleichzeitig zur Prüfung der Frage, ob für die Ermittlung des Invalidenein- kommens auf das mit dem höheren Pensum ausgeübte tatsächliche Erwerbs- einkommen der Beschwerdeführerin abzustellen ist oder ob dieses umzu- rechnen ist auf ein (geringeres) Einkommen, das mit dem aus ärztlicher Sicht als zumutbar bezeichneten Pensum theoretisch erreicht werden könnte. Da- bei ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti- gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil BGer 8C_913/2013, E. 2). Die angefochtene Ver- fügung datiert vom 5. November 2013. Massgebend für die Festlegung des Invalideneinkommens ist somit der Sachverhalt, wie er sich bis anfangs No- vember 2013 präsentierte. 2.5.7 Invalidität im Sinne des ATSG bzw. IVG bedeutet Erwerbsunfähig- keit und ist somit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theoretische Faktoren definiert (Urteil BGer 8C_724/2011, E. 3.3). Gegenstand der Versi- cherung ist nicht die Gesundheitsbeeinträchtigung an sich; vielmehr hat sie im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst dann, wenn sie sich – über eine Arbeitsunfähigkeit hinaus– auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 4). Mit anderen Worten kommt es darauf an, in welchem Ausmass eine versicherte Person nutzbringend tätig sein kann, was von der medizi- nisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen kann (vgl. in diesem Sinne auch BGE 114 V 281 E. 1c). 2.5.8 Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu verstehen. Das Invalideneinkommen soll nicht aufgrund eines theoretisch berechneten Einkommens festgelegt werden, das mit einer Tätigkeit erzielt werden könnte, welche für die versicherte Person aus ärztlicher Sicht unzu- mutbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 9C_648/2010, E. 3.4 f.). Im vor- liegenden Fall liegt jedoch keine solche Situation vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung für die Festlegung des Invalideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit der Gesundheitsbeein- trächtigung tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Die von der Beschwer- deführerin bei ihrer Arbeitgeberin zu leistende Arbeit ist nicht grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar in dem Sinne, dass dabei Arbeiten auszuführen wären, die der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nicht zugemutet werden können. Unabhängig davon, dass die medizinisch- theoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit 50 % betrug, zeigten die tatsächli- 53 B. Gerichtsentscheide 3623 chen Leistungen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt jedenfalls nicht von einer entsprechen- den Erwerbsunfähigkeit auszugehen war: […] 2.5.9 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss aktu- ellen ärztlichen Einschätzungen (weiterhin) zu 50 % arbeitsfähig ist. Ihre tat- sächlich ausgeübte Arbeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, welche einem höheren Pensum als 50 % entsprach, hat insofern keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin be- wirkt. Die behandelnden Ärzte empfehlen der Beschwerdeführerin aber ein- hellig, künftig lediglich noch im Umfang von 50 % zu arbeiten bzw. allfällige Überstunden durch Freizeit zu kompensieren, damit sie genügend Erholungs- zeit zur Verfügung hat. 2.5.10 Was der Grund dafür ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ver- fügungszeitpunkt mehr als 50 % arbeitete, ist aus den IV-Akten nicht eindeutig ersichtlich. […] Die Vorinstanz hat gemäss Aktennotiz vom 12. November 2013 bereits geprüft, ob seitens der IV-Stelle ein Handlungsbedarf besteht, die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin zu unterstützen. Ge- mäss Vermerk auf der Aktennotiz wurde der Auftrag infolge Redundanz ab- gebrochen; wie die Beschwerdeführerin in der Replik selber ausführt, arbeitet sie aktuell nicht in einem Ausmass, das über die ihr ärztlich attestierte Arbeits- fähigkeit hinausgeht. Offenbar wird also den Bedürfnissen der Beschwerde- führerin seitens der Arbeitgeberin heute angemessen Rechnung getragen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin allerdings heute arbeitstätig ist und welches Erwerbseinkommen sie heute erzielt, spielt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 keine Rolle, da für die Beurteilung dieser Verfügung auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag. Bis zum Verfügungszeitpunkt war es der Be- schwerdeführerin während eines längeren Zeitraums möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies mit einem 50 % Pensum möglich ist. 2.5.11 Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invaliden- einkommens zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tat- sächlich erzielte Einkommen abgestellt. Auch wenn ihre medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit bereits damals nur 50 % betragen hat, war sie bis zum Verfügungszeitpunkt offenbar nicht in entsprechendem Ausmass er- werbsunfähig. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr tatsächlich eine höhere Leistung erbracht und wurde dafür leistungsgerecht entlöhnt. Wäre der Be- schwerdeführerin ungeachtet des tatsächlich erzielten Einkommens ohne wei- teres eine Invalidenrente ausgerichtet worden und hätte die Beschwerdefüh- rerin in einem Ausmass weitergearbeitet, wie sie es vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung getan hat, hätte dies weiterhin dazu geführt, dass sie insgesamt ein höheres Einkommen (Renteneinkommen und Arbeitseinkom- men) erzielt hätte, als wenn sie zu 100 % arbeitstätig wäre. Das würde Sinn und Zweck der Invalidenversicherung offensichtlich widersprechen. In solchen 54 B. Gerichtsentscheide 3624 Fällen würde die Ausrichtung einer Rente nämlich zu keiner körperlichen Ent- lastung beitragen, sondern nur zu einer Überentschädigung führen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil BGer 8C_724/2011, E. 4.4.1), was bei der Be- schwerdeführerin aufgrund des im Jahr 2012 erzielten Erwerbseinkommens bereits der Fall war. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen für die Fest- legung des Invalideneinkommens zu Recht nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern den tatsächlichen Verdienstausfall, wie er im Verfü- gungszeitpunkt vorlag, berücksichtigt. OGer, 20.08.2014 3624 Unfallversicherung. Unfall. Ungewöhnlicher äusserer Faktor. Sachverhalt: Gemäss Bagatellunfall-Meldung des Departements Finanzen vom 15. Februar 2013 habe sich Polizist A., geboren 1983, am 12. Juni 2012 beim Stocktraining (Hebeltechnik) vermutlich eine Sehne verletzt. Die Schulter sei stark entzündet und eine Diagnose erst nach Physiotherapie möglich. Nach- dem die Versicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2013 mit- geteilt hatte, mangels Verletzung oder einer unfallähnlichen Körperschädi- gung erbringe sie keine Leistungen für das Ereignis vom 12. Juni 2012, ver- fügte die Unfallversicherung am 6. Mai 2013 entsprechend. Mit Entscheid vom 3. September 2013 wies die Versicherung die Einsprache ab. Das fragliche Ereignis sei nicht ungewöhnlich gewesen mangels eines in der Aussenwelt begründeten Umstands wie eines Sturzes oder Anschlagens, was den natürli- chen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hätte. Die am 29. Januar 2013 diagnostizierten Verletzungen bedeuteten auch keine unfall- ähnliche Körperschädigung. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 4 des ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üb- lich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1; Urteil BGer 8C_141/2009, E. 7.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zu der den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursa- che. 55