mischte Methode berechnet. Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf die beiden Gutachten B./F. und die (im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmarktes abweichenden) Einschätzungen von Dr. E. abgestützt. Bei dieser Sachlage ist der Beizug eines Rechtsvertreters verständlich, da gerade die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Tabellenlöhnen nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden kann und durchaus rechtliche Schwierigkeiten in sich birgt. Sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltlicher Hinsicht handelt es sich nicht um ein einfaches Verfahren (vgl. Urteil BGer I 507/04, E. 7.3.1).