Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung somit nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauenspersonen sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 125 V 32 E. 4b). 2.5 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen: