sicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich gewesen wären (Urteil BGer I 746/06, E. 3.2, m.w.H.). 2.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung somit nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauenspersonen sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.