Die Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung sind somit höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, weil die IV-Stelle aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen gründlich abzuklären (vgl. Urteil BGer I 746/06, E. 3.1, m.w.